AI SUMMARY: Flugstreichung hindert Rückkehr: Wer zahlt den Lohn? Wenn Beschäftigte wegen Flugausfällen nicht rechtzeitig von einer Geschäftsreise oder dem Urlaub zurückkommen und dadurch nicht arbeiten können, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber trotzdem Lohn zahlen? Die Antwort hängt davon ab, wie die Situation rechtlich eingeordnet wird. Unterscheidung: Geschäftsreise vs. Privaturlaub Bei einer Geschäftsreise liegt ein […]

Entgeltfortzahlung bei Reisestörungen: Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt

Flugstreichung hindert Rückkehr: Wer zahlt den Lohn?

Wenn Beschäftigte wegen Flugausfällen nicht rechtzeitig von einer Geschäftsreise oder dem Urlaub zurückkommen und dadurch nicht arbeiten können, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber trotzdem Lohn zahlen? Die Antwort hängt davon ab, wie die Situation rechtlich eingeordnet wird.

Unterscheidung: Geschäftsreise vs. Privaturlaub

Bei einer Geschäftsreise liegt ein Arbeitsausfall vor, für den grundsätzlich der Arbeitgeber haftet – die Entgeltfortzahlung ist daher zu leisten. Anders sieht es bei Privatreisen oder Urlaub: Hier ist die verlorene Zeit üblicherweise Sache des Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitsausfall lässt sich dem Arbeitgeber vorwerfen.

Entscheidend ist, wer die Reise organisiert und bezahlt hat. Hat der Arbeitgeber die Geschäftsreise angeordnet und finanziert, muss er auch für Kosten aufkommen, die durch Flugausfälle entstehen.

Höhere Gewalt schützt nicht automatisch

Luftfahrtunternehmen können sich bei politischen Krisen auf „Höhere Gewalt“ berufen und müssen keine Entschädigung zahlen – der Arbeitgeber aber nicht zwingend. Es kommt darauf an, ob das Reiserisiko im Arbeitsvertrag auf den Beschäftigten übertragen wurde. Das ist bei privaten Urlaubsreisen eher der Fall als bei betrieblich veranlassten Fahrten.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber: Sie sollten bei Geschäftsreisen Entgeltfortzahlung vorsehen, wenn Beschäftigte durch Flugreisestörungen nicht zurückkommen. Eine Kulanzlösung mit dem Arbeitnehmer kann sinnvoll sein.

Für Arbeitnehmer: Bei Privatreisen sollten sie klären, ob Reiseversicherungen Ausfallzeiten abdecken. Bei Geschäftsreisen besteht ein stärkerer Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Prävention: Arbeitgeber können Reisepolicen mit Rücktransportversicherung abschließen oder Klauseln im Arbeitsvertrag festhalten, wie Reiserisiken verteilt werden.

Gültig ab: Aktuell bei politischen Krisensituationen