Freistellung: Ist Rosenmontag immer frei?
Rosenmontag: Kein automatischer Anspruch auf Freistellung
Ob Fasching, Fastnacht oder Karneval – viele Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern am Rosenmontag frei. Allerdings gibt es hier keine gesetzliche Garantie: In keinem Bundesland ist der Rosenmontag ein offizieller Feiertag. Das bedeutet für Arbeitnehmer: Es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag.
Wann muss der Arbeitgeber freigeben?
Ob Arbeitnehmer am Rosenmontag frei bekommen, regelt sich nach drei Möglichkeiten: Erstens durch individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, zweitens durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung – und drittens durch betriebliche Übung. Letztere ist besonders wichtig: Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über Jahre hinweg regelmäßig am Rosenmontag frei gibt, kann daraus ein Anspruch entstehen.
Praktische Auswirkungen
Arbeitnehmern bleibt nur der Weg, ihre Freizeit selbst zu nehmen – etwa durch Urlaub oder unbezahlte Freistellung. Wer trotz Arbeitspflicht am Rosenmontag nicht erscheint, riskiert Abmahnungen oder im schlimmsten Fall die Kündigung. In vielen Unternehmen vor allem in Karnevalshochburgen wie dem Rheinland hat sich aber eine betriebliche Praxis etabliert, die dem Rosenmontag tatsächlich den Status einer freien Arbeitsbefreiung verleiht – auch ohne schriftliche Regelung.
Tipp für Arbeitnehmer: Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, wie mit dem Rosenmontag umgegangen wird. Falls keine klare Regelung besteht, dokumentieren Sie, wie es in den Vorjahren gehandhabt wurde.
Gültig ab: Laufend (keine zeitliche Befristung)