Versicherungsrecht: Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
Minijob-Grenze 2026: Was Arbeitgeber wissen müssen
Ab 1. Januar 2026 steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 7.236 Euro pro Jahr. Wenn Minijobber diesen Betrag überschreiten, müssen Arbeitgeber handeln – doch nicht automatisch wird daraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Die neue Grenze im Detail
Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze wird angepasst: Minijobber dürfen künftig maximal 7.236 Euro pro Jahr verdienen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Besonders wichtig: Eine einmalige oder vorübergehende Überschreitung führt nicht automatisch zur Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Der entscheidende Punkt ist, ob die Überschreitung regelmäßig zu erwarten ist.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitgeber: Wer einen Minijobber regelmäßig über die neue Grenze hinaus beschäftigt, muss diesen anmelden und Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Bei unvorhergesehenen, einmaligen Überschreitungen (etwa Bonuszahlungen) ist keine sofortige Umwandlung erforderlich.
Für Minijobber: Wer die Grenze dauerhaft überschreitet, erhält Schutzleistungen wie Krankenversicherung und Rentenbeiträge – was langfristig vorteilhaft sein kann.
Gültig ab: 1. Januar 2026