AI SUMMARY: Das Wichtigste in Kürze: Staatsangehörige der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz dürfen ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, wie z.B. die Blaue Karte EU, das Visum oder die Niederlassungserlaubnis. Staatsangehörige aus Ländern wie Australien, Kanada, Israel, USA, Japan, Korea und Neuseeland können den Aufenthaltstitel auch nach der […]

Arbeitserlaubnis

Das Wichtigste in Kürze:

Inhalt

  1. Was ist eine Arbeitserlaubnis?
  2. Sonderfälle bei dem Aufenthaltstitel
  3. Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis
  4. Geflüchtete Personen

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Eine Arbeitserlaubnis ermöglicht es Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft in Deutschland zu arbeiten. Für Staatsangehörige der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz (Europäische Freihandelsassoziation) gelten besondere Regelungen: Sie benötigen daher keine Arbeitserlaubnis.

Für Drittstaatsangehörige, also Personen aus Ländern außerhalb der EU und EFTA, wird die Arbeitserlaubnis in ihren Aufenthaltsdokumenten vermerkt. Diese Dokumente sind Voraussetzung für ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes: Zu den Ländern, die im EWR, aber nicht in der EU sind, zählen Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Sonderfälle bei dem Aufenthaltstitel

Um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das Aufenthaltsgesetz bietet sieben verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln an: die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobile-ICT-Karte, den Daueraufenthalt-EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum. In den meisten Fällen muss der Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise nach Deutschland beantragt werden.

Für die folgenden Länder gilt allerdings eine Ausnahme. Hier darf der Aufenthaltstitel nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden:

Da Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, gelten hier besondere Regelungen. Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland gelebt haben, benötigen keine zusätzliche Genehmigung, um dauerhaft berufstätig zu bleiben.

Personen aus Großbritannien, die nach dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen wollen, benötigen – wie alle Drittstaatsangehörigen – einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis.

Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich nur in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel erteilt. Daher ist die erste Voraussetzung für beides der Nachweis eines Wohnsitzes, zum Beispiel durch einen Mietvertrag.

Zusätzlich müssen Antragstellerinnen und Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten:

– Es muss Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestehen.

– Ein konkretes Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.

– Die Erteilung der Arbeitserlaubnis darf keine Nachteile für den deutschen Arbeitsmarkt mit sich bringen.

– Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bezüglich Arbeitszeiten, Urlaubstagen und Entgelt den gleichen Bedingungen unterliegen wie deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Sonderfall: Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss nicht jeder Arbeitserlaubnis zustimmen. In gewissen Fällen ist eine Zustimmung laut Aufenthaltsgesetz allerdings notwendig. Das gilt für:

Sonderfall: Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der BA

Geflüchtete Personen

Sobald ein Asylantrag positiv entschieden wurde, dürfen Geflüchtete in Deutschland uneingeschränkt arbeiten – auch eine Selbstständigkeit ist möglich.

Während das Asylverfahren noch läuft, können Geflüchtete unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Arbeit aufnehmen, etwa wenn sie bereits länger als drei Monate in Deutschland leben.

Die genauen Bedingungen für die Aufnahme einer Beschäftigung können bei der zuständigen Ausländerbehörde erfragt werden.

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