Feiertagszuschlag
Das Wichtigste in Kürze
- Feiertagszuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum Grundlohn.
- Feiertagsarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag arbeitet.
- Die Höhe der Feiertagszuschläge hängt von Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab. Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht.
- An gesetzlichen Feiertagen bleibt der Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent des Stundenlohns steuerfrei.
Inhalt
- Feiertagszuschlage kompakt
- Relevante Berufsgruppen für Sonn- und Feiertagsdienste
- Steuerfreiheit von Feiertagszuschlag
- Berechnung von Feiertagszuschlag
Feiertagszuschläge kompakt
Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Beschäftigte für ihre Arbeit an gesetzlichen Feiertagen erhalten. Der Feiertagszuschlag ist in allen Branchen relevant, wo ein durchgehender Betrieb notwendig ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht nicht. Ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag gezahlt wird, hängt von tariflichen Vereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betrieblichen Regelungen ab.
Feiertagsarbeit liegt immer dann vor, wenn Beschäftigte an einem gesetzlich anerkannten Feiertag zwischen 0 und 24 Uhr arbeiten. In einigen Fällen kann er sich auf 4 Uhr morgens des Folgetages ausdehnen. Für Feiertagsarbeit liegt die Steuerfreiheit grundsätzlich bei bis zu 125 % des Grundlohns. Werden die gesetzlich festgelegten Höchstsätze überschritten, sind die darüber hinausgehenden Beträge steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Relevante Berufsgruppen für Sonn- und Feiertagsdienste
Obwohl gesetzliche Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei sind, sind hiervon bestimmte Tätigkeitsbereiche ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Berufe im Gesundheitswesen, im Sicherheitsdienst, in der Gastronomie oder im öffentlichen Verkehr. Außerdem sind Pflegekräfte, Einsatzkräfte wie Polizei und Feuerwehr, Mitarbeitende in Verkehrsbetrieben sowie Beschäftigte in der Energieversorgung oder in landwirtschaftlichen Betrieben betroffen. Auch in der Medienbranche und im Bereich der Betriebsüberwachung ist Feiertagsarbeit üblich.
Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen
Die Zuschlagshöhe hängt stark von Branche und Vereinbarung ab. Im öffentlichen Dienst sind häufig Zuschläge von etwa 135 Prozent vorgesehen. Hingegen können sie in der Industrie, beispielsweise in der Metallbranche, auch bis zu 150 Prozent betragen. Beschäftigte mit einem festen Monatsgehalt erhalten nicht immer zusätzliche Zuschläge. Anders ist dies bei Arbeitnehmern mit Stundenlohn, die häufig von solchen Regelungen profitieren.
Wer regelmäßig an Feiertagen arbeitet, hat zudem Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss in der Regel innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Gleichzeitig sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten exakt zu dokumentieren und gesetzliche Pausenregelungen einzuhalten.
Steuerlich gelten Feiertagszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigt. Zuschläge von bis zu 125 Prozent des Grundlohns bleiben an regulären gesetzlichen Feiertagen steuerfrei. Während an besonderen Tagen wie Weihnachten oder dem 1. Mai sogar bis zu 150 Prozent steuerfrei möglich sind. Voraussetzung ist, dass die Arbeit tatsächlich an einem gesetzlichen Feiertag geleistet wird und der Zuschlag zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird. Zudem darf der zugrunde liegende Stundenlohn eine Grenze von 50 Euro nicht überschreiten, da sonst die Steuerfreiheit entfällt. Für die Berechnung des Grundlohns werden auch geldwerte Vorteile wie Firmenwagen oder Zuschüsse berücksichtigt.
In der Sozialversicherung gelten teilweise strengere Regeln. Zuschläge bleiben nur dann vollständig beitragsfrei, wenn der Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Liegt dieser darüber, wird ein Teil der Zuschläge beitragspflichtig. Die steuerfreie Behandlung kann nur dann erfolgen, wenn die Zuschläge eindeutig nachgewiesen werden können. Dies kann durch eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung erfolgen. Werden Zuschläge pauschal gezahlt oder nicht sauber dokumentiert, entfällt dieser Vorteil. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Da in diesem Fall nicht beide Zuschläge gleichzeitig steuerfrei angesetzt werden können, sondern nur der jeweils höhere.
Berechnung von Feiertagszuschlägen
Die steuerliche Behandlung von Feiertagszuschlägen ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Dabei wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen steuerfrei gewährt werden können. Die Berechnung des steuerfreien Zuschlags erfolgt wie folgt:
Zuschlag berechnen: Grundlohn x Arbeitsstunden am Feiertag x % Zuschlag
Grundlohn pro Stunde: (Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden)