Das Wichtigste in Kürze:
- In Deutschland haben gesetzlich versicherte Eltern, das Recht auf Kinderkrankheitstage. Dieser Anspruch besteht für Kinder, die jünger als 12 Jahre sind. Eine Ausnahme besteht bei Kindern mit einer Behinderung, hier besteht keine Altersgrenze.
- Damit die Betreuung des Kindes bei Krankheit gesichert ist, stehen jedem Elternteil pro Kind 15 Kinderkrankheitstage im Jahr zur Verfügung. Alleinerziehende erhalten den doppelten Anspruch von 30 Tagen pro Kind. Sollten Sie mehrere Kinder haben, stehen Ihnen als Elternpaar gemeinsam bis zu 70 Kinderkrankheitstage zur Verfügung.
- Damit Sie als Elternteil das Kinderkrankengeld erhalten, benötigen Sie ein Kind-krank-Attest vom Arzt, das die Betreuung Ihres Kindes bestätigt.
Voraussetzungen für Kinderkrankengeld
Damit Sie Kinderkrankengeld beziehen können, müssen Sie als Eltern einige Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich haben alle berufstätigen gesetzlich versicherten Eltern Anspruch auf Kinderkrankheitstage. Voraussetzung ist allerdings, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann und dass das Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist.
Um den Anspruch geltend zu machen, benötigen Sie ein Kind-krank-Attest. In diesem bescheinigt der Arzt Ihnen, dass Ihr Kind aufgrund der Erkrankung auf Pflege angewiesen ist. Diese Regelung gilt für alle Kinder, bis zum zwölften Lebensjahr. Eine Ausnahme besteht für Kinder mit einer Behinderung. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch unabhängig vom Alter des Kindes.
Beantragung des Kinderkrankengeldes
Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht arbeiten können, sorgt das Kinderkrankengeld dafür, dass Ihr Verdienstausfall ausgeglichen wird. Für die Beantragung sind nur wenige Schritte erforderlich. Zuerst besorgen Sie sich bei Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin eine ärztliche Bescheinigung, den sogenannten Kinderkrankenschein. Je nach Praxis kann man diesen oft auch telefonisch beantragen.
Auf diesem Schein finden Sie im unteren Bereich direkt den Antrag auf Krankengeld. Diesen Teil füllen Sie mit Ihren persönlichen Daten aus. Danach senden Sie die gesamte Bescheinigung an Ihre Krankenkasse. Da der Prozess der Auszahlung an die monatlichen Termine der Lohnbuchhaltung gebunden ist, dauert es von der Einreichung bis zur tatsächlichen Auszahlung meist etwa sechs Wochen. Als Ersatz für das fehlende Gehalt zahlt die Krankenkasse dann in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes direkt auf Ihr Konto aus.
Kinderkrankheitstage für gesetzlich versicherte Eltern
Für gesetzlich krankenversicherte Eltern gelten aktuell Sonderregelungen, die den Betreuungsalltag erleichtern. Aktuell können Eltern pro Kind 15 Kinderkrankheitstage für die häusliche Pflege beanspruchen, während Alleinerziehende 30 Tage pro Kind erhalten. Werden mehrere Kinder betreut, liegt die jährliche Gesamtobergrenze bei 35 Tagen pro Elternteil bzw. bei 70 Tagen für Alleinerziehende.
Um diesen Anspruch nutzen zu können, müssen Sie und Ihr Kind gesetzlich versichert sein. Ist Ihr Kind hingegen über den anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf das gesetzliche Kinderkrankengeld. In jedem Fall ist ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Während dieser Zeit erfolgt eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, sodass kein Gehalt gezahlt wird. Stattdessen überweist die Krankenkasse das etwas niedrigere Kinderkrankengeld als Lohnersatz.
Wenn Ihr Kind im Krankenhaus behandelt werden muss und bescheinigt wird, dass Ihre Begleitung erforderlich ist, besteht für Sie ein separater Anspruch auf Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer des Klinikaufenthalts. Da es hierfür keine gesetzliche Höchstgrenze gibt, werden diese Tage auch nicht auf das normale Kontingent für die häusliche Pflege angerechnet.
Kinderkrankheitstage für privat versicherte Eltern
Wenn Sie privat krankenversichert sind, ist die Regelung beim Kinderkrankengeld etwas anders als bei der gesetzlichen Versicherung. Ob und in welcher Höhe hier Geld gezahlt wird, lässt sich nicht pauschal sagen, da dies von Ihrem persönlichen Versicherungstarif abhängt. Es kommt allerdings nicht auf Ihre Versicherung an, sondern auf die Versicherung Ihres Kindes.
Wenn sie anders versichert sein sollten als ihr Partner, kann bei ihrem Kind die Frage nach der Versicherung aufkommen. Die Art der Versicherung hängt dann von Ihrem Einkommen ab. In der Regel folgt das Kind dem privat versicherten Elternteil in die private Versicherung. Für ein Kind, das privat versichert ist, kann der gesetzlich versicherte Elternteil leider kein Kinderkrankengeld beanspruchen. Umgekehrt erhalten Sie als Privatversicherter auch kein Geld von der Krankenkasse, wenn Ihr Kind gesetzlich versichert ist. Die Ansprüche bestehen also nur, wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind.
Eine Ausnahme besteht bei Beamten, die über einen privaten Beihilfetarif versichert sind. Für sie stellt sich die Frage nach einem Krankengeld als Lohnersatz nicht. Sollten Sie verbeamtet sein und ihr Kind ist krank, erhalten Sie meist weiterhin ihr volles Gehalt, sofern sie für die Pflege ihres Kindes freigestellt werden.


