AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 96/25) setzt ein wichtiges Zeichen gegen die Diskriminierung von Teilzeitarbeitern: Arbeitgeber dürfen Mehrarbeitszuschläge nicht pauschal verweigern, nur weil Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt sind. **Das Kernproblem** Häufig werden Mehrarbeitszuschläge – also Zulagen für Arbeitszeit über die vereinbarte Stundenanzahl hinaus – nur Vollzeitkräften gewährt. Teilzeitbeschäftigte gehen leer aus, obwohl sie ebenfalls über ihre […]

Bundesarbeitsgericht kippt Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei Mehrarbeitszuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 96/25) setzt ein wichtiges Zeichen gegen die Diskriminierung von Teilzeitarbeitern: Arbeitgeber dürfen Mehrarbeitszuschläge nicht pauschal verweigern, nur weil Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt sind.

**Das Kernproblem**

Häufig werden Mehrarbeitszuschläge – also Zulagen für Arbeitszeit über die vereinbarte Stundenanzahl hinaus – nur Vollzeitkräften gewährt. Teilzeitbeschäftigte gehen leer aus, obwohl sie ebenfalls über ihre Arbeitszeit hinaus tätig werden. Das Gericht sieht darin eine unzulässige Benachteiligung.

**Praktische Konsequenzen für HR**

Unternehmen müssen ihre Vergütungssysteme überprüfen. Wenn Vollzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschläge erhalten, können Teilzeitkräfte Gleichbehandlung verlangen – unabhängig von ihrem Stundendeputat. Eine pauschal unterschiedliche Behandlung ist rechtswidrig.

**Handlungsempfehlung**

Prüfen Sie Ihre Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Mehrarbeitsvergütungen sollten transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Im Zweifelsfall sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de