Bundesarbeitsgericht kippt Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei Mehrarbeitszuschlägen
Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 96/25) setzt ein wichtiges Zeichen gegen die Diskriminierung von Teilzeitarbeitern: Arbeitgeber dürfen Mehrarbeitszuschläge nicht pauschal verweigern, nur weil Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt sind.
**Das Kernproblem**
Häufig werden Mehrarbeitszuschläge – also Zulagen für Arbeitszeit über die vereinbarte Stundenanzahl hinaus – nur Vollzeitkräften gewährt. Teilzeitbeschäftigte gehen leer aus, obwohl sie ebenfalls über ihre Arbeitszeit hinaus tätig werden. Das Gericht sieht darin eine unzulässige Benachteiligung.
**Praktische Konsequenzen für HR**
Unternehmen müssen ihre Vergütungssysteme überprüfen. Wenn Vollzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschläge erhalten, können Teilzeitkräfte Gleichbehandlung verlangen – unabhängig von ihrem Stundendeputat. Eine pauschal unterschiedliche Behandlung ist rechtswidrig.
**Handlungsempfehlung**
Prüfen Sie Ihre Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Mehrarbeitsvergütungen sollten transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Im Zweifelsfall sollte eine Rechtsberatung eingeholt werden, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de