AI SUMMARY: **BAG-Urteil 5 AZR 38/25 – Privatnutzung und Pfändbarkeit** Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer wichtigen Frage für HR-Profis und Lohnbüros befasst: Wie wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienst-Pkw bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt? ## Die praktische Relevanz Wenn Arbeitnehmer einen Dienst-Pkw zur Verfügung haben, der auch privat genutzt werden […]

Dienst-Pkw bei Pfändung: So wird das Einkommen richtig berechnet

**BAG-Urteil 5 AZR 38/25 – Privatnutzung und Pfändbarkeit**

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer wichtigen Frage für HR-Profis und Lohnbüros befasst: Wie wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienst-Pkw bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt?

## Die praktische Relevanz

Wenn Arbeitnehmer einen Dienst-Pkw zur Verfügung haben, der auch privat genutzt werden darf, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerten Vorteil. Bei Pfändungen stellt sich die Frage: Zählt dieser Vorteil zum pfändbaren Einkommen oder nicht?

## Was HR-Teams wissen müssen

Für die Pfändungsberechnung ist entscheidend, ob der Dienst-Pkw-Vorteil dem Arbeitnehmer tatsächlich **in Geld zufließt** oder nur als Sachvorteil besteht. Das BAG präzisiert hier die Abgrenzung zwischen:

– **Geldwerter Vorteil** (Besteuerung) – **Pfändbares Einkommen** (Vollstreckung)

## Konsequenz für die Praxis

Arbeitgeber müssen bei Pfändungsanträgen genau differenzieren. Der bloße Umstand, dass ein Dienst-Pkw steuerlich als Einkommen bewertet wird, bedeutet nicht automatisch, dass dieser Betrag auch der Pfändung unterliegt.

**Fazit:** Lohnbüros sollten ihre Pfändungsprotokolle überprüfen und sicherstellen, dass Dienst-Pkw-Vorteile nicht fälschlicherweise in die Pfändungsberechnung eingehen.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de