Dienst-Pkw bei Pfändung: So wird das Einkommen richtig berechnet
**BAG-Urteil 5 AZR 38/25 – Privatnutzung und Pfändbarkeit**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer wichtigen Frage für HR-Profis und Lohnbüros befasst: Wie wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienst-Pkw bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt?
## Die praktische Relevanz
Wenn Arbeitnehmer einen Dienst-Pkw zur Verfügung haben, der auch privat genutzt werden darf, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerten Vorteil. Bei Pfändungen stellt sich die Frage: Zählt dieser Vorteil zum pfändbaren Einkommen oder nicht?
## Was HR-Teams wissen müssen
Für die Pfändungsberechnung ist entscheidend, ob der Dienst-Pkw-Vorteil dem Arbeitnehmer tatsächlich **in Geld zufließt** oder nur als Sachvorteil besteht. Das BAG präzisiert hier die Abgrenzung zwischen:
– **Geldwerter Vorteil** (Besteuerung) – **Pfändbares Einkommen** (Vollstreckung)
## Konsequenz für die Praxis
Arbeitgeber müssen bei Pfändungsanträgen genau differenzieren. Der bloße Umstand, dass ein Dienst-Pkw steuerlich als Einkommen bewertet wird, bedeutet nicht automatisch, dass dieser Betrag auch der Pfändung unterliegt.
**Fazit:** Lohnbüros sollten ihre Pfändungsprotokolle überprüfen und sicherstellen, dass Dienst-Pkw-Vorteile nicht fälschlicherweise in die Pfändungsberechnung eingehen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de