Wartezeitkündigung von Hinweisgebern: BAG klärt Anforderungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 2 AZR 51/25 mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einen Hinweisgeber (Whistleblower) während der Wartezeit kündigen darf und welche besonderen Schutzvorschriften dabei zu beachten sind.
**Kernproblematik**
Die Entscheidung betrifft die Spannung zwischen dem Kündigungsrecht des Arbeitgebers während der Probation und dem speziellen Kündigungsschutz für Hinweisgeber, die interne oder externe Missstände melden. Das BAG musste klären, ob und inwieweit eine sogenannte Wartezeitkündigung (Kündigung während der Wartezeit) zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer als Whistleblower tätig wurde.
**Bedeutung für die Praxis**
Für HR-Fachleute ist diese Entscheidung relevant, da sie zeigt, dass der Kündigungsschutz für Hinweisgeber nicht automatisch mit Ablauf der Wartezeit endet. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Kündigungen von Personen, die Missstände gemeldet haben, nicht vorschnell erfolgen und sachlich nachvollziehbar begründet sein müssen.
Die Entscheidung dürfte zur Rechtsklarheit in Fällen beitragen, in denen Hinweisgeber früh nach Arbeitsaufnahme gekündigt werden sollen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de