Befristung und Betriebsrat: Kein Anspruch auf Entfristung bei Nichtverlängerung aus Leistungsgründen

Bundesarbeitsgericht, Az. 7 AZR 50/24 (veröffentlicht 19.08.2025)

Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war befristet bei einem Unternehmen beschäftigt und zugleich Mitglied des Betriebsrats. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit entschied der Arbeitgeber, den Vertrag nicht zu verlängern. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Entscheidung wegen seiner Betriebsratstätigkeit getroffen worden sei, und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Er berief sich dabei auf den Schutz aus § 78 BetrVG sowie auf eine unzulässige Benachteiligung gemäß § 612a BGB.

Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Entfristung besteht nicht, wenn die Entscheidung zur Nichtverlängerung unabhängig von der Betriebsratstätigkeit getroffen wurde. Der Arbeitgeber konnte nachvollziehbar darlegen, dass unzureichende Arbeitsleistungen und Kritik am Verhalten des Klägers ausschlaggebend waren.

Rechtliche Begründung:
Das BAG betonte, dass Betriebsratsmitglieder zwar vor Benachteiligung geschützt seien, dieser Schutz aber nicht zu einer automatischen Entfristung führe. Entscheidend sei, ob sachliche Gründe – wie hier – vorliegen. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liegt beim Kläger. Dieser konnte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Benachteiligung liefern.

Bild von verschiedenen Mitarbeitern, die den Betriebsrat darstellen.

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Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten