Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengröße n 2026 beschlossen. Aufgrund der positiven Lohnentwicklung von 5,16 Prozent im Jahr 2024 steigen die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung deutlich an.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich). In der
Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 6.450 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich) angehoben.
Parallel dazu tritt am 9. Oktober 2025 eine neue EU-Verordnung zur verpflichtenden Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) in Kraft. Diese Regelung betrifft den Zahlungsverkehr und erfordert von Banken
eine Überprüfung der Empfängerdaten bei Überweisungen, was auch Auswirkungen auf die Lohnabrechnung haben kann.
Die Bundesregierung wird den Bundesrat um Zustimmung zur Sozialversicherungsverordnung bitten. Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergeben sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen keine direkten Änderungen, da nur Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen betroffen sind.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)