Das Bundesfinanzministerium hat am 24. Oktober 2025 ein neues Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht. Das Schreiben bringt erhebliche Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses mit sich und reagiert auf die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Reform der Steuerbefreiung für Bildungs- und Ausbildungsleistungen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Das Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen, jedoch mit geändertem Prüfungsgegenstand. Die zuständige Landesbehörde muss nun bestätigen, dass die Leistung „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ darstellt. Bei Online- und Fernunterricht wurden die Regelungen präzisiert – vorgefertigte Lehrgänge sind grundsätzlich nicht befreit, außer sie sind nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen.
Besonders relevant für Unternehmen ist die großzügige Übergangsregelung: Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2027 wird es nicht beanstandet, wenn Bildungsanbieter weiterhin nach den bisherigen Regelungen verfahren. Dies gewährt eine Schonfrist von über zwei Jahren zur Anpassung an die neuen Vorgaben.
Das BMF hat zudem ein Informationsblatt zur Anwendung von § 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG erlassen, das Kriterien für begünstigte Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht konkretisiert. Bildungseinrichtungen sollten nun prüfen, ob ihre Angebote weiterhin den Befreiungstatbestand erfüllen und gegebenenfalls neue
Bescheinigungen beantragen.
Quelle: BMF-Schreiben