Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Auslegung des § 16 Abs. 3 des Manteltarifvertrags (MTV) für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen befasst. Die Entscheidung (6 AZR 68/25) behandelt die Frage, welche betriebliche Regelungsreichweite Tarifnormen des Einzelhandelssektors haben.
## Praktische Bedeutung für die HR-Praxis
Die Entscheidung betrifft HR-Fachleute insbesondere dann, wenn Betriebe in mehreren Bundesländern tätig sind oder wenn unklar ist, welche Tarifverträge auf einzelne Betriebsteile anwendbar sind. Das BAG konkretisiert hier, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang die MTV-Regelungen gelten.
## Konsequenzen für Tarifbindung
Für die Personalarbeit relevant ist die Klarstellung, dass die Reichweitenbeschränkung in § 16 Abs. 3 MTV eine präzise Abgrenzung schafft – etwa bei der Bestimmung, welche Betriebsstätten oder Tätigkeiten unter die Tarifgeltung fallen und welche nicht.
**Handlungsempfehlung:** Betriebe sollten ihre Betriebsstrukturen überprüfen und sicherstellen, dass die korrekte Tarifzuordnung dokumentiert ist.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de