Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 4 ABN 34/25 mit der Frage auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Einzelhandel gelten.
## Kernfrage: Berufsausbildung oder Berufserfahrung?
Im Mittelpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde stand die Frage, ob für eine bestimmte Eingruppierungsstufe im Einzelhandel zwingend eine einschlägige Berufsausbildung oder alternativ eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich ist.
## Praktische Relevanz für HR-Profis
Diese Entscheidung ist für Personalverantwortliche im Einzelhandel wichtig, da sie Klarheit über die Eingruppierungsrichtlinien schafft. Sie zeigt, dass es nicht immer um formale Qualifikationen gehen muss – auch praktische Berufserfahrung kann als Äquivalent anerkannt werden.
Besonders relevant ist dies bei der Einstellung von Quereinsteigern oder bei Mitarbeitern, die langjährig im Einzelhandel tätig sind, aber keine formale Ausbildung haben.
## Für die Praxis
HR-Abteilungen sollten bei Eingruppierungsentscheidungen beide Wege berücksichtigen und dokumentieren, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – entweder durch anerkannte Ausbildung oder durch nachgewiesene Berufserfahrung.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de