Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung 5 AZR 155/22 mit der Frage auseinandergesetzt, wie tarifliche Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten zu berechnen sind.
## Kernproblem
Die Entscheidung betrifft die Anwendung von Tarifbestimmungen auf Teilzeitarbeitnehmer. Zentral ist die Frage, ob und wie Mehrarbeitszuschläge greifen, wenn Arbeit über die vertragliche Teilzeitstundenzahl hinausgeht.
## Relevanz für die Praxis
Für HR-Fachleute ist diese Entscheidung wichtig bei:
– **Tarifgestaltung**: Klärung der korrekten Anwendung von Mehrarbeitszuschlägen im Teilzeitbereich
– **Lohnabrechnung**: Sichere Berechnung von Zuschlägen nach Tarifvorgaben
– **Compliance**: Vermeidung von Lohnnachzahlungsansprüchen
Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass tarifliche Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeitbeschäftigten greifen können – vorausgesetzt die tariflichen Voraussetzungen sind erfüllt. HR-Abteilungen sollten ihre Tarifverträge auf entsprechende Regelungen überprüfen.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de