Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. August 2025 ein neues Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht, das ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist. Das BMF-Schreiben (GZ: IV C 5 – S 2367/00012/004/033) ersetzt die bisherige Regelung vom 26. November 2013.
Die wichtigste Änderung betrifft die Mindestvorsorgepauschale: Ab 2026 ist keine Mindestvorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG a.F. mehr zu berücksichtigen. Diese Neuregelung stellt eine grundlegende Änderung im Lohnsteuerabzugsverfahren dar.
Zeitgleich hat das BMF auch das Muster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2026 bekanntgegeben. Für Unternehmen mit Vermögensbeteiligungen ist die neue Kennzahl 21 relevant: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i.S.d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben.“
Die Änderungen sind für alle Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen von Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer haben werden. Unternehmen sollten ihre Lohnabrechnungssysteme entsprechend anpassen und ihre Mitarbeiter über die Neuerungen informieren.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen