Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die bereits zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Die neuen Mindestlöhne richten sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und sind für alle Arbeitgeber der Branche – ob ambulant, teilstationär oder stationär – verbindlich.
Ab sofort beträgt der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro pro Stunde. In Einrichtungen, in denen der Pflegemindestlohn nicht greift, gilt weiterhin der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Zusätzlich wurden mit der Verordnung weitere Verbesserungen eingeführt: Pflegekräfte haben seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bestehen. Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste gelten nun verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Diese Regelungen basieren auf dem Beschluss der Pflegekommission und sollen faire Arbeitsbedingungen sowie einen einheitlichen Wettbewerb sicherstellen.
(Quelle: BMAS, https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/pflegemindestlohn-erhoeht.html)