Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 121/24 (veröffentlicht 14.08.2025)
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer war seit 2011 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 3.168,75 Euro. Im November 2022 kündigte die Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro an, die im Dezember 2022 ausgezahlt werden sollte. Die Zahlung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass Mitarbeiter nicht vor dem 31. März 2023 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch kündigen. Der Kläger kündigte zum 31. Dezember 2022 und erhielt keine Prämie.
Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.000 Euro brutto nebst Zinsen. Die Stichtagsregelung und die Rückzahlungsklausel wurden für unwirksam erklärt.
Rechtliche Begründung: Die Inflationsausgleichsprämie hat auch Entgeltcharakter, da sie bei Teilzeitkräften entsprechend gekürzt wird. Stichtagsregelungen verstoßen gegen § 611a Abs. 2 BGB, wonach der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht hat. Zudem verletzen sie die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts. Die Klauseln sind nach § 307 BGB unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.